COOPERATIVA POPULAR, Satzung, bereinigte Abschrift, Stand 31-12-02 1 Name und Sitz 1.1 Der 1977 gegründete Verein trug den Namen "CP e.V.". 1.2 Er hatte seinen Sitz in *****. 1.3 Er war ins Vereinsregister eingetragen. 2 Aufgegeben 2.1 Zweck des Vereins war es, die materielle Reproduktion autonomer Personen und Gruppen zu fördern und zu sichern, d.h. zu organisieren, dass agrarische, kulturelle und technische Erzeugnisse verschiedener Länder zum bestmöglichen Nutzen aller Beteiligten ausgetauscht werden konnten, dies unter besonderer Betonung interkultureller Bildung. Der Verein betätigte sich nicht als Zuträger für bestehende religiöse oder politische Gruppierungen. 2.1.1 Die CP ***** übernahm das PR-Management international. 2.2 Der Verein erfüllte seine Zwecke durch 2.2.1 ein Kommunikationszentrum, 2.2.2 geeignete praktische Hilfen, 2.2.3 aufklärerische Öffentlichkeitsarbeit. 2.3 Der Verein verfolgte ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. 2.4 Etwaige Überschüsse durften nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. 3 Mitglieder 3.1 Ordentliche Mitglieder des Vereins waren zunächst die Gründungsmit- glieder. Weiterhin konnte ordentliches Mitglied jede Person werden. 3.2 Die Mitgliedschaft war nicht an Beitragszahlungen gebunden. 3.2.1 Etwaige Überschüsse wurden nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet; Mitglieder erhielten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins. 3.2.2 Keine Person wurde durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd waren oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt. 3.3 Über die Aufnahme der Mitglieder entschied der Vorstand. Eine Ablehnung musste schriftlich begründet werden. Sie konnte von der Jahreshauptversammlung revidiert werden. 3.4 Ein Mitglied konnte seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken. 3.5 Ein Mitglied konnte vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen vorlagen, die das Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht angebracht erscheinen liessen. 3.6 Über den Ausschluss, der schriftlich mit einer Begründung zu erteilen war, stand dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Mitgliederversamm- lung zu. Die Berufung musste innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand einge- troffen sein. Der Ausschluss wurde unwirksam, wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder dagegen stimmten. 4 Mitgliederversammlung 4.1 Mindestens einmal im Jahr war vom Vorstand eine ordentliche Mitglieder- versammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Sie musste mindes- tens 2 Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tages- ordnung schriftlich den Mitgliedern mitgeteilt werden. 4.2 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung fand statt,wenn der Vorstand sie beschloss. Der Vorstand war zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragte. Die Versammlung musste dann innerhalb von 4 Wochen stattfinden. 4.3 Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung waren: 4.3.1 Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts, 4.3.2 Entgegennahme des Kassenprüferberichts, 4.3.3 Entlastung des Vorstands, 4.3.4 Neuwahl des Vorstands und etwaige Ausschlüsse, 4.3.5 Satzungsänderungen. 4.4 Beschlüsse der Mitgliederversammlung wurden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.Für eine Satzungsänderung war die Zweidrittelmehr- heit erforderlich. 4.5 Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung waren schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer innerhalb einer Woche zu unterzeichnen. 5 Vorstand 5.1 Vorstand im Sinne des P.26 BGB waren der 1.Vorsitzende, der Stellvertre- ter und der Kassenführer. Je zwei von ihnen vertraten den Verein ge- richtlich und aussergerichtlich. 5.2 Der Vorstand konnte um Schriftführer und Beisitzer erweitert werden. 5.3 Die Aufgaben der Beisitzer regelte der Vorstand von sich aus. 5.4 Für die Führung der laufenden Geschäfte konnte der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. 5.4.1 Die Haftung des Vereins war im P.31 BGB geregelt. 5.5 Der Vorstand konnte bei Bedarf Personal einstellen. 5.6 Die Öffentlichkeitsarbeit wurde vom Vorstand wahrgenommen. 5.7 Der Vorstand war beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend war; er traf seine Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit. 5.8 Weitergabe von Informationen bedurfte der Genehmigung des Vorstands. 5.8.1 Es wurden nur handschriftliche Protokolle abgegeben. 5.9 Der Vorstand wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Seine Wiederwahl war zulässig, er blieb bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. 6 Auflösung 6.1 Die Auflösung des Vereins konnte durch die Mitgliederversammlung in Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder bei Dreiviertel- mehrheit beschlossen werden. Die Ankündigung einer Mitgliederversammlung mit dem TOP "Auflösung" musste mindestens 4 Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder erfolgen, 6.2 Anderenfalls hätte unter Beachtung der gleichen Einladungsfrist bei einer zweiten solchen Versammlung eine einfache Mehrheit der Anwesenden zur Beschlussfassung genügt. 6.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisheri- gen Zwecks sollte das verbleibende Vermögen des Vereins an "Amnesty International" sowie an das "Iz3W e.V.,Freiburg" fallen. Näheres zur Auflösung des e.V. unter 14 VR 1586/77 beim Amtsgericht Trier Es zeichnet ab '03 als verbliebener Kontakt Paul Dieter Merges Hammen Calle Baltasar Martin, 14 E 38700 S/C de la Palma Telefon : 0034-922-415457 Telefax : 0034-922-420168 *E-Mail : dm@rottbank.org - Angaben gemäss §5 TMG -